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Allgemeine Geschäftsbedingungen der IVB Transportdienste

 

  1. Geltungsbereich

Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des IVB-Behinderten- und Krankentransportes (Auftragnehmerin) gelten für alle Verträge und Leistungen zwischen der IVB Behindertenselbsthilfe beider Basel und dem Kunden (Auftraggeber).

Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.

Durch Erteilung eines Fahrauftrages akzeptiert der Auftraggeber die untenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des IVB-Behinderten- und Krankentransportes und erklärt sich mit der Verarbeitung der persönlichen Daten durch die IVB, unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen, einverstanden.
Das Obligationenrecht (OR) gilt als Grundlage, somit handelt es sich, wenn ein Transport bestellt wird, juristisch gesehen, um einen Auftrag. Dieser Auftrag ist eine Vertragsform und kann nach OR Art. 1 Abs. 2 auch stillschweigend zustande kommen. Grundsätzlich kommt ein Vertrag nur zustande, wenn dieser vom IVB-Behinderten- und Krankentransport schriftlich per Fax, E-Mail oder online bestätigt wurde. Alle unsere Dienstleistungen unterliegen vollumfänglich diesen Bedingungen,
soweit sie nicht durch schriftliche Vereinbarungen abgeändert oder ergänzt worden sind.

  1. Offerte

Offerten der Auftragsnehmerin sind gemäss Angabe zeitlich befristet, sie sind vertraulich und dürfen nur solchen Personen zur Einsicht überlassen werden, die diese Offerten bearbeiten. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.
Die Preise bei Offerten sind verbindlich und verstehen sich bei Zahlung per Bank-
/Postüberweisung innerhalb der Fristen in den Zahlungsbedingungen. Bei Pauschalvereinbarungen gilt der Preis für die vereinbarte Auftragszeit. Alle Preise verstehen sich, wenn nicht anders schriftlich vereinbart wird, in Schweizer Franken, sowie exklusiv der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  1. Bestellung / Fristen

Der Auftraggeber kann einen Transport schriftlich (Fax, E-Mail), telefonisch oder online bestellen. Er ist verpflichtet, alle für die Erfüllung des Transportauftrages notwendigen Angaben zu machen. Für Fehler, Verspätungen, Schäden o.ä., welche auf Grund fehlender oder falscher Angaben zustande kommen, haftet die Auftragnehmerin nicht.

Bestellungen für Behindertentransporte müssen mind. 24 Stunden; Bestellungen im Patiententransport müssen mind. 1 Stunde vor dem Auftragsbeginn bei der Auftragnehmerin eingegangen sein.

  1. Stornierungen / Absagen

Stornierungen werden nur dann wirksam, wenn sie rechtzeitig schriftlich (Mail, Fax, brieflich) oder telefonisch erfolgen. Voraussetzung ist eine entsprechende Bestätigung des IVB-Behinderten- und Krankentransport an den Auftraggeber.
Bei Stornierungen können die Kosten wie folgt verrechnet werden:
• Bis 24 Stunden vor Auftragsbeginn: Keine Belastung
• 24 -1 Stunden vor Auftragsbeginn: 50 % der Kosten
• Weniger als 1 Stunde vor Auftragsbeginn oder keine Stornierung: Kosten für eine «Leerfahrt»

  1. Transport

Die Mitarbeiter des IVB-Behinderten- und Krankentransportes sind im Besitze eines gültigen
Fahrausweises und die Fahrzeuge entsprechen den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Eine Transportpflicht besteht nicht.

  • Das Mitbringen und Verzehren von Speisen und Getränken ist nicht erlaubt.
  • Die Mitnahme von Haustieren ist grunbsätzlich nicht gestattet.
  • Im Fahrzeug ist absolutes Rauchverbot.
  • Die Fahrgäste haben sich an die Weisungen des Fahrers zu halten.
  • Im Fahrzeug gilt Gurtpflicht auf allen Sitzplätzen, bei Nichteinhaltung können keine Schadensansprüche geltend gemacht werden.
  • Handeln Fahrgäste den Weisungen des Mitarbeiters zuwider oder stellen sie nach dem Strassenverkehrsgesetz eine Gefährdung der Sicherheit dar, ist der IVB-Behinderten- und Krankentransport oder seine Mitarbeitenden berechtigt, diese vom Transport auszuschliessen. In diesem Fall wird der volle Fahrpreis, einschliesslich aller Neben- und Sonderleistungen, berechnet.

Der IVB-Behinderten- und Krankentransport ist, wenn aufgrund einer gesetzlichen Anordnung ein Fahrverbot wegen Ozon-, Smogalarm, usw. sowie bei Einwirkung höherer Gewalt (Schnee, Glatteis, Sturm, usw.) erteilt wird, von ihrer Leistungspflicht befreit.

  1. Verzögerungen

Mehrkosten durch Verzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers, es sei denn,
die Verzögerungen beruhen auf dem Verschulden des IVB-Behinderten- und Krankentransportes.
Sollte die Auftragnehmerin durch unvorhersehbare Umstände wie Witterungsverhältnisse (Schnee/Eis), Stau, Streiks, unerwarteter Fahrzeugausfall den Fahrauftrag nicht ausführen können oder Verspätungen entstehen (verpasste Termine, etc.) haftet die Auftragnehmerin nicht.

  1. Zahlungsbedingungen

Die Kosten werden grundsätzlich nach Abschluss des Auftrages in Rechnung gestellt.

Barzahlung ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Wenn keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wird, dann sind die gesamten Kosten
gemäss Rechnungsstellung spätestens 15 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
Im Falle des Zahlungsverzuges kann die Auftragnehmerin dem Auftraggeber Zinsen in Höhe von 15 % und Mahngebühren von 20 CHF pro Mahnung belasten. Dem IVB-Behinderten- und Krankentransport steht es frei, bei Auftragserteilung eine Anzahlung von 50 % zu verlangen.

Bei Auftraggebern, welche über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfügen, werden die gesamten Kosten vor Antritt des Transportes fällig. Bei Nichtbezahlen kann die Auftragnehmerin sofort und ohne Ersatzpflicht von diesem Auftrag zurücktreten.
Nach Auftragserteilung behaltet sich die Auftragnehmerin das Recht vor, vom Auftrag zurück zu treten, sollte die Begleichung der Forderung gefährdet sein. An die Auftragnehmerin gerichtete Forderungen des Auftraggebers können nicht mit Forderungen seitens des Auftraggebers für die bestellten Leistungen verrechnet werden.

  1. Trinkgelder – Geschenke

Die Preise enthalten keine Trinkgelder und es besteht auch keine Pflicht, solche zu bezahlen.

Die Mitarbeitenden der Auftragnehmerin sind nicht berechtigt, für sich oder andere Personen Geschenke anzunehmen oder Vorteile zu beanspruchen, die ihnen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit angeboten werden, soweit diese über blosse Aufmerksamtkeit hinausgehen.
Es steht dem Auftraggeber also nur frei, dem/der Mitarbeiter/in ein Trinkgeld nach seinem Ermessen zu geben, das lediglich als Dankeschön für einen guten Service des Mitarbeitenden dient.

  1. Datenschutz

Der IVB Behindertenselbsthilfe beider Basel versichert, dass sämtliche Daten, gemäss den geltenden Datenschutzrichtlinien (Kanton, Bund, EU-DSVO) vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben werden. Hier finden Sie die kompletten Datenschutzbestimmungen der IVB

  1. Haftung des Kunden

Beschädigungen der Fahrzeuge und deren Inneneinrichtungen wie übermässige Verschmutzung der Sitze, Teppiche, Seiten- und Dachverkleidungen sowie unsachgemässe Bedienung der Einrichtungen durch Fahrgäste sind von diesen zu übernehmen.
Erkennbare Schäden und Ansprüche sind unmittelbar nach Beendigung des Transportes
anzuzeigen. Bei nicht sofort erkennbaren Schäden sind diese 7 Tage nach
Beendigung des Transportes schriftlich geltend zu machen. Bei Schäden, die auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruhen, beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.

  1. Haftung des Auftragnehmers

Die Auftragnehmerin haftet nur für Schäden, welche durch Mitarbeitende vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht werden. Jegliche weitere Haftung ist ausgeschlossen.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für allfällige Streitigkeiten ist ausschliesslich das schweizerische Recht anwendbar.
Gerichtsstand ist Basel-Stadt.

  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allegmeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Auftragsabsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Auftrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten also entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Basel, Juni 2018